Abrechnung nicht liegen lassen!
Für die Bekanntmachung der Betriebskostenabrechnungen gelten klare Fristen: Die Abrechnungen des Vorjahres müssen bis spätestens 30. Juni an geeigneter Stelle aufgelegt bzw. verschickt werden.
Guthaben sind zum jeweils übernächsten Zinstermin auszuzahlen, also bis spätestens August. Bis zu diesem Termin müssen übrigens auch Nachzahlungen eingegangen sein.
Für die Abrechnung der Wärmekosten (Warmwasser und Heizung) gilt ebenfalls eine Frist von sechs Monaten – allerdings erst ab Ende der Abrechnungsperiode. Und diese kann vom Kalenderjahr abweichen!
Falls Sie jetzt von den unterschiedlichen Regelungen verwirrt sind oder Angst haben, eine Frist zu übersehen: Ein vollständig digitalisiertes Abrechnungssystem schafft Abhilfe und unterstützt Sie beim Vermieten und Verwalten, von der Ablesung des Zählers bis zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung.